Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Arondo AG
1 Allgemeines
Die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: "AGB") gelten ausschliesslich und nur für den geschäftlichen Verkehr zwischen der Arondo AG und dem Besteller. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung unterliegt den nachstehenden AGB. Die AGB sind integrierter Bestandteil eines jeden individuellen Vertrages und werden vom Besteller mit seiner Offerte, Annahmeerklärung oder Begleichung einer Rechnung resp. Anzahlung vollumfänglich anerkannt. Entgegenstehende oder von den nachstehenden AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann als anerkannt, wenn sie seitens der Arondo AG ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Zusätzlich gelten allfällige Planungs- und Betriebshinweise, sowie die technischen Datenblätter, Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers oder der Arondo AG. Sofern die besonderen Vertragsbestimmungen oder diese AGB keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten für die technischen Anforderungen die Norm SIA 342 in ihrer jeweils aktuellen Ausgabe. Die Norm SIA 118/342:2009 ist insoweit Vertragsbestandteil, als nachfolgend auf einzelne Bestimmungen dieser Norm verwiesen wird. Die in den Vertragsdokumenten verwendeten technischen Begriffe entsprechen der Definition gemäss den technischen Datenblättern des Herstellers oder der Arondo AG. Arondo AG hat das Recht, etwaige irrtumsbedingte Fehler in ihren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen zu berichtigen, ohne dass sie für Schäden, welche sich aus diesen Fehlern ergeben, haftet.
2 Angebot und Abschluss
Sämtliche Angebote der Arondo AG, gleichgültig in welcher Form, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Arondo AG haftet nicht für Differenzen zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den Leistungsbeschreibungen des Bestellers. Menge, Qualität und Beschreibung, sowie eine etwaige Spezifizierung der Produkte entsprechen dem Angebot der Arondo AG. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellten Produkte erwerben zu wollen. Dem Besteller ist bekannt, dass die von Arondo AG bestellten Produkte Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch seitens Arondo AG zurückgenommen werden können. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten und die entstandenen Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
3 Technische Angaben und Auftragsspezifikationen
Die Vertragsdokumente bzw. die Arbeiten von Arondo AG stützen sich auf die vom Besteller gemäss Norm SIA 118/342:2009 (Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.1.3) bekanntzugebenden Informationen zum Bauvorhaben bzw. dem bestehenden Gebäude sowie dem Leistungsverzeichnis. Dabei sind insbesondere der Anlagetyp, die Anzahl und Abmessung der Anlage, das Material, die Anforderungsklassen nach der Norm SIA 342, die Anforderungen an die Einbauart, der Montageuntergrund, die Befestigungsart, die Oberflächenbehandlung inkl. Farbton, die Antriebsart, die Steuerung und die Ausführung nach Plan- oder Einbaumassen vom Besteller mitzuteilen. Generell ist der Besteller verpflichtet, die Arondo AG über die örtlichen Verhältnisse und allfällige Besonderheiten sowie die sich daraus auf die Produkte und Dienstleistungen ergebenden Auswirkungen zu informieren und eine angemessene Organisation der Baustelle sicher zu stellen. Kommen der Besteller bzw. seine Hilfspersonen oder Vertreter diesen Obliegenheiten nicht nach, haftet die Arondo AG nicht für die daraus entstehende Verzögerung, die Mehrkosten respektive den daraus resultierenden Schaden.
4 Liefertermine, Warenlieferung und Montage
Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Arondo AG ein nach dem Kalender bestimmter genauer Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt worden ist. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrags gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäss erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Unterlagen, sowie die Zahlung einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Krieg oder einer Pandemie. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Die Lieferfrist bezieht sich einzig auf die Herstellung und Lieferung der Produkte. Für die Montagearbeiten ist zusätzlich Zeit einzurechnen, weshalb sich der Ablieferungstermin des montierten Produkts vom Lieferzeitpunkt unterscheidet. Für die Reparatur- und Wartungsarbeiten wird eine Ausführungsfrist vereinbart. Die von Arondo AG angegebenen Liefer- und Ausführungsfristen sowie Montagetermine sind unverbindlich. Ein Rückstand in der Lieferung der Produkte sowie der Ausführung der Montagearbeiten (Ablieferung) oder der Reparatur- und Wartungsarbeiten, berechtigt den Besteller, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zum Rücktritt oder Schadenersatzforderungen. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden. Der Besteller ist verpflichtet, entsprechende zumutbare Teilleistungen und Teillieferungen anzunehmen. Verweigert der Besteller deren Annahme, gerät er in Annahmeverzug. Bei Aufträgen mit Montagearbeiten sind die Zufahrt mittels Fahrzeuge und der Zugang zum Objekt, an dem die Montagearbeiten oder die Reparatur- und Wartungsarbeiten vorzunehmen sind, die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenützung, sowie Gerüste und Hebebühnen entsprechend Ziff. 2.3 der Norm SIA 118/342:2009 durch den Besteller auf seine Kosten zu gewährleisten. Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein verschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Arondo AG berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen dem Besteller in Rechnung zu stellen.
5 Preis
Die Ware wird zum in der Auftragsbestätigung oder wenn keine Auftragsbestätigung vorliegt, zum Angebotspreis geliefert und wenn vereinbart montiert. Zum Preis kommen immer die gesetzlichen Zuschläge wie zum Beispiel Mehrwertsteuer dazu. Soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind die Massaufnahme und Kontrolle am Bau, das Erstellen des Elektroschemas, die technische Beratung, die Montage (inkl. Bohrungen für Antriebe und Kupplungen durch Fensterrahmen aus Holz, Kunststoff, Holz-Aluminium und Holz-Kunststoff ohne Eisenkern), die Funktionskontrolle und das Einstellen der Steuerungsparameter im Preis inbegriffen. Weitere Arbeiten, insbesondere auch die in Ziff. 2.3 der Norm SIA 118/342:2009 genannten Leistungen sind durch den Besteller zu erbringen. Werden diese Arbeiten durch Arondo AG erbracht, sind das Material und die Arbeiten nach Aufwand (Regiearbeit) durch den Besteller zusätzlich zu vergüten, sofern sie nicht bereits in der Auftragsbestätigung berücksichtigt worden sind. Die im Zusammenhang mit Umbauten und Renovationen entstehenden Mehraufwände (z.B. Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, Entsorgung des Materials, Abdecken und Reinigen der Räume) sind vom Besteller zusätzlich nach Aufwand (Regiearbeit) zu vergüten, sofern sie nicht bereits im Angebot oder in der Auftragsbestätigung berücksichtigt worden sind.
Für die Arbeiten nach Aufwand (Regiearbeit) gelten die üblichen Regieansätze von Arondo AG, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung. Sie werden aufgrund der dem Besteller übermittelten Rapporte abgerechnet. Der Preis versteht sich bei Lieferung innerhalb der Schweiz auf normaler Frachtbasis frei Haus fertig montiert. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach erfolgter Auftragsbestätigung durch die Arondo AG erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden dem Besteller ebenfalls gesondert und zusätzlich zu dem angebotenen Preis in Rechnung gestellt. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier (4) Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
6 Zahlungsbedingungen
Für die Bezahlung des Preises gewährt die Arondo AG eine Zahlungsfrist von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsstellung. Wird der Rechnungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist von dreissig (30) Tagen nicht oder nicht vollständig beglichen, so sind nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung Verzugszinsen im gesetzlich vorgesehenen Umfang geschuldet. Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen zur Höhe des Skontoabzugs, der Skontofrist oder der Erhebung von Verzugszinsen haben nur Vorrang, wenn diese seitens der Arondo AG schriftlich bestätigt wurden. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Ablieferung bzw. Abnahme der Produkte oder die eventuellen Montagearbeiten aus Gründen, die Arondo AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn nur unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Produkte nicht verunmöglichen. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am Fälligkeitstag nach der Rechnungsstellung nach, steht der Arondo AG das Recht zu, weitere Lieferungen und Leistungen an den Besteller nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.
7 Gefahrübergang
Bei fertiggestellten Produkten mit Montagearbeiten, gehen Nutzen und Gefahr mit Unterzeichnung und Übergabe des Montagerapportes durch Arondo AG oder der gemeinsamen Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls auf den Besteller über. Bei fertiggestellten Produkten ohne Montagearbeiten, gehen Nutzen und Gefahr bei der Ablieferung (ab Lager oder bei Lieferung) auf den Besteller über. Dadurch wird das Produkt dem Besteller abgeliefert und es gilt als abgenommen. Die Abnahme sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch ohne Unterzeichnung und Übergabe des Montagerapportes, des Abnahmeprotokolls oder des Lieferscheines, sofern das Produkt vom Besteller verwendet oder weiterverarbeitet wird oder spätestens innerhalb von acht (8) Arbeitstagen nach Versand der Schlussrechnung, sofern kein Gegenbericht des Bestellers erfolgt. Die Abnahme sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch dann, wenn das montierte Produkt aus Gründen, die nicht durch Arondo AG zu vertreten sind, nicht in Betrieb genommen werden kann.
Mit der Abnahme beginnt die Rüge- und Verjährungsfrist zu laufen.
Werden vom Besteller innerhalb der zweijährigen Rügefrist Mängel am Produkt entdeckt, ist er verpflichtet, die Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich und detailliert gegenüber der Arondo AG zu rügen. Das Produkt ist dann unverzüglich ausser Betrieb zu setzen. Folgeschäden am Produkt und/oder Bauwerk, die durch weitere Benutzung des Produktes entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Erkennt der Besteller bzw. dessen Vertreter anlässlich der Ablieferung bzw. Abnahme zu einem späteren Zeitpunkt einen Mangel, ist dieser unverzüglich gegenüber Arondo AG schriftlich und detailliert zu rügen, andernfalls das Produkt für diesen Mangel als genehmigt gilt, wodurch eine allfällige Haftung entfällt. Entdeckt der Besteller verdeckte bzw. geheime Mängel nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist, aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, so ist der Mangel unverzüglich schriftlich und detailliert gegenüber der Arondo AG zu rügen, andernfalls das Produkt für diesen Mangel als genehmigt gilt, wodurch die Haftung entfällt. Erfolgt die Lieferung bzw. Ablieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen später, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Ablieferungstermin auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Produkte auf Rechnung des Bestellers gelagert. Sind das bearbeitete Produkt, Teile davon, eingebaute Ersatzteile oder Komponenten mangelhaft, gelten für die Reparatur- und Wartungsarbeiten, inkl. des Produkts, die Ersatzteile und Komponenten sinngemäss. Bei Wartungsarbeiten, die einzig in einer visuellen Inspektion, Funktionsprüfung und/ oder Anpassung von Einstellungen bestehen, ist der Besteller verpflichtet, die Arbeiten innert zehn (10) Arbeitstagen seit Erhalt des Servicerapportes oder – sofern kein Servicerapport ausgehändigt worden ist – seit dem Rechnungsdatum auf Mängel zu prüfen. Unterlässt der Besteller eine Mängelrüge, gelten die Arbeiten als genehmigt. Werden später, aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist verdeckte bzw. geheime Mängel entdeckt, sind sie unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich an Arondo AG anzuzeigen, andernfalls die Arbeiten auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gelten.
8 Transport und Verpackung
Die Verpackung erfolgt ausschliesslich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten und nach dem alleinigen Entscheid des Herstellers.
9 Gewährleistung und Mängelrüge
Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist (vgl. auch vorstehende Ziff. 7). Arondo AG steht in jedem Fall der Nachbesserungsanspruch zu. Die Beweispflicht für die behauptete Mangelhaftigkeit trägt in jedem Fall der Besteller. Macht der Besteller zu Unrecht einen Mangel geltend, so hat er sämtlichen sich für Arondo AG hieraus ergebenden Schaden zu tragen. Hierzu gehören insbesondere auch die Kosten von Arondo AG für entsprechende Abklärungen durch ihre eigenen Mitarbeiter oder Dritte. Der Besteller hat die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Montageuntergrundes eigenverantwortlich zu prüfen und eine geeignete Befestigung auszuwählen. Für Defekte, die auf eine fehlerhafte Auswahl seitens des Bestellers zurückgehen, übernimmt Arondo AG keine Verantwortung. Ausserdem ist vom Besteller zu prüfen, dass bei einer Montage keine Leitungen – wie Elektrorohre, Abwasserrohre etc. - im Weg sind. Ersatz von durchbohrten Leitungen bzw. deren Schadensbehebung erfolgt bauseits. Arondo AG trägt keine Kosten mit. Arondo AG erfüllt die Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung der Produkte im Rahmen der jeweils gültigen DIN-EN Normen und die Normen des Herstellers. Der Einsatz der Produkte liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller darf die Produkte nur im Rahmen der in den technischen Dokumentationen, Bedienungs- und Montageanleitungen beschriebenen Bedingungen einsetzen. Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation, unsachgemässer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher Abnutzung, fehlerhaftem Elektroanschluss, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten oder anderen Gründen entstehen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige Wartungsarbeiten, die in den Bedienungsanleitungen aufgeführt, bzw. sich aus den VSR Merkblättern ergeben, nicht im geforderten Umfang durchgeführt worden sind. Die Übergabe der Bedienungsanleitungen an den Nutzer der Produkte sowie die Durchführung der Wartungsarbeiten hat der Besteller durch Unterschrift der mit der Wartung betrauten Person nachzuweisen. Arondo AG hat das Recht, Mängel nach eigenem Ermessen auf dem Wege der Nachbesserung zu beheben oder von ihrem Minderungs- und Wandelungsrecht Gebrauch zu machen. Das Minderungs- und Wandelungsrecht steht ihr auch nach einem gescheiterten Nachbesserungsversuch noch zu. Arondo AG entscheidet allein und ausschliesslich über den Umfang der Nachbesserungsarbeiten bzw. den Nachbesserungsversuchen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich grundsätzlich allein aus der Produktbeschreibung der Arondo AG oder des Herstellers. Öffentliche Äusserungen, Anpreisung oder Werbung von Arondo AG oder des Herstellers stellen daneben keine vertragsmässige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Arondo AG sichert jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Andere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen weitere als in diesen AGB genannten Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind (Folgeschäden), wie Schäden am unbeweglichen Werk, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden sowie Ein- und Ausbaukosten. Die Haftung von Arondo AG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf den vom Besteller bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen. Dieser Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht von Arondo AG, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gelten der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung nicht, soweit ihnen zwingendes Recht entgegensteht. Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der von Arondo AG gelieferten Produkte erfolgen nach bestem Gewissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt, und wird Arondo AG aus diesem Grunde in Anspruch genommen, so steht Arondo AG ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, richten sich die Rechte des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, beträgt zwei (2) Jahre. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware, vgl. dazu im Detail vorstehende Ziff. 7.
10 Haftungsbeschränkung
Jegliche Haftung der Arondo AG, die über die in diesen AGB festgelegte Regelung hinausgeht, wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach der Produkthaftpflichtgesetzgebung, falls anwendbar.
11 Vertragsauflösung durch Arondo AG
Treten unvorhergesehene und von Arondo AG unverschuldete Ereignisse ein, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf die Vertragserfüllung durch Arondo AG erheblich einwirken, oder erweist sich die Ausführung der Lieferung nachträglich als ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Arondo AG das Recht zur Auflösung des Vertrages zu. Arondo AG ist ebenfalls zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Besteller den Mehraufwand nicht genehmigt oder bei Verstoss des Bestellers gegen die Zahlungsbedingungen. Beabsichtigt Arondo AG die Vertragsauflösung, so ist dies unverzüglich dem Besteller mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsauflösung hat Arondo AG Anspruch auf Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen, welche für den Besteller nutzbar sind. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
12 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschliesslich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, ist auf den Vertrag und die vorliegenden AGB ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar. Insbesondere die Anwendung der Bestimmungen über das UN- Kaufrecht sowie allfälliger anderer internationalprivatrechtlicher Kollisions- und / oder materiell rechtlicher Normen ist ausgeschlossen.
Der Gerichtsstand ist am Sitz der Arondo AG, wobei sich die Arondo AG ausdrücklich vorbehält, ihre Ansprüche auch am Sitz bzw. Wohnsitz des Bestellers oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Zwingende Gerichtsstände, namentlich Konsumentengerichtsstände, bleiben vorbehalten.
Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschliesslich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
13 Anleitung, Normen und Merkblätter
Für eine sachgemässe Verwendung der Produkte, deren korrekten Anbringung und Wartung wird zusätzlich auf die Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung der Hersteller oder der Arondo AG, die relevanten ITRs- Richtlinien sowie auf die Merkblätter und Normen des VSR (www.storen-vsr.ch). Die wichtigsten Merkblätter sind untenstehend aufgeführt:
VSR-Merkblatt «Bedienung von Sonnen- und Wetterschutzanlagen bei Schnee und Eis»
VSR-Merkblatt «Befestigung von Sonnen- und Wetterschutzsystemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung»
VSR-Merkblatt «Produktehaftpflicht»
VSR-Merkblatt «Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und Wetterschutzsystemen»
VSR-Merkblatt «Entsorgung von ausgedienten Sonnen- und Wetterschutzsystemen»
VSR-Merkblatt «Empfehlungen für die Reinigung von Rollladen und Lamellenstoren aus vorlackiertem Alu-Bandmaterial»
VSR-Merkblatt «Das bauseitig erstellte Gerüst»
VSR-Merkblatt «Die Produkteeigenschaften von Markisentüchern»
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